Informationen über die Kosten, die Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, können Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik Gebühren/ Grundlagen Anwaltsgebühren http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/ und http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/ abrufen.
Eine erste telefonische Beratung und rechtliche Einschätzung erfolgt kostenlos. Wenden Sie sich bitte an info@anwalt-niessen.de oder hinterlassen Sie Ihre Telefonnummer in unserem Sekretariat unter der Rufnummer 0211-5 66 66 50. Sie erhalten von Frau Dr. Nießen einen Rückruf.
Bei der Honorierung von Anwaltsleistungen ist zu unterscheiden:
Für eine reine Beratung schließt die Kanzlei in der Regel Vergütungsvereinbarungen in Form von Stundenhonoraren oder Pauschalgebühren ab, die je nach Aufwand, wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes frei vereinbart werden können.
Eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung muss im Gegensatz zu Beratungsleistungen mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Vergütungsvereinbarungen können nur geschlossen werden, sofern darin höhere Gebühren als die gesetzlich festgelegten vereinbart werden.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird in der Regel unmittelbar mit dieser abgerechnet. Ob und inwieweit eine Eigenbeteiligung zu zahlen ist, hängt von dem jeweiligen Versicherungsvertrag bzw. den einschlägigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen ab. Sofern die Versicherung mangels eines Rechtsschutzfalles nicht eintrittspflichtig ist, müssen Sie die anfallenden Gebühren selbst tragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten in der ersten Instanz keine Kostenerstattung erfolgt (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Das bedeutet, dass Sie Ihre Anwaltskosten auch dann selbst zahlen müssen, wenn Sie die erste Instanz gewinnen sollten.
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